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WELCHE RECHTE HAT MAN NACH
DEM
KAUF EINER WARE???
§§§
Angenommen,
Du hast irgendetwas gekauft und bist hinterher nicht zufrieden damit.
Welche Rechte
hast Du dann?
Die
Service-Redaktion von KTGInfo ist der Frage nachgegangen, hat mehrere
Fälle durchgespielt und
auf dieser Seite genau erklärt!
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1.
Gewährleistung (Mängelhaftung)
Der
häufigste Fall: Gewährleistung
des
Händlers bei
mangelhafter
Ware
a) Das
Recht auf Nacherfüllung

Die Situation:
Cuma hat sich vor sechs Wochen Rollerblades gekauft. Jetzt sind
einzelne
Rollen locker. Cuma ist sauer.
Was will er?
Cuma will seine Rollerblades (auf Kosten des Händlers) reparieren
lassen. Wenn das nicht geht, will er neue Rollerblades haben.
Geht das?
Ja, das geht!
Der Händler hat eine Pflicht zur "Nacherfüllung", d.h. er
muss den Mangel (lockere Rollen) reparieren. Wenn er das nicht schafft,
hat man ein Recht auf Ersatz (neue Ware); oder man kann sich das Geld
zurück geben lassen ("Rücktritt" vom Kauf).
Bedingung:
Cuma darf den Mangel nicht selbst verschuldet haben, z.B. durch falsche
Benutzung der Ware (Sprung aus 10 Meter Höhe ...).
Und: Der Mangel muss bereits beim Kauf bestanden haben, d.h. die Rollen
an seinen Rollerblades waren von Anfang so schlecht befestigt, dass sie
sich irgendwann lockern mussten. Es reicht natürlich aus, wenn der
Mangel bereits beim Kauf bestanden hat, sich aber erst später
bemerkbar machte.
Dauer der
Gewährleistungspflicht des Händlers:
2 Jahre. D.h. 2 Jahre lang ist der Händler zur Beseitigung von
Mängeln verpflichtet, die bereits beim Kauf der Ware bestanden
haben. In Cumas Fall heißt das: Die Rollen seiner Rollerblades
dürfen sich nicht innerhalb von zwei Jahren lockern!
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b) Das Recht auf Rücktritt oder Ersatz durch neue Ware

Die
Situation:
Jasmin hat sich vor ein paar Tagen den neuen "Harry Potter" gekauft.
Nachdem sie ihn schon fast bis zur Hälfte gelesen hat, merkt
Jasmin,
dass eine Seite fehlt.
Was will sie?
Jasmin will einen neuen "Harry Potter"-Band.
Geht das?
Ja, das geht!
Die Händlerin hat die Pflicht, ihren Kunden eine fehlerfreie Ware
zu geben. Das Buch war aber nicht fehlerfrei, weil eine Seite fehlte.
Jasmin hat also das Recht auf ein neues Buch ("Ersatz"). Wenn sie
möchte, kann sie sich auch das Geld zurück geben lassen
("Rücktritt").
Oder: Jasmin vereinbart mit der Händlerin eine "Preisminderung"
und lässt sich einen Teil des Kaufpreises zurück zahlen (die
fehlende Seite kann sie ja woanders nachlesen...)
Bedingung:
Jasmin darf die Seite natürlich nicht selbst heraus gerissen haben.
Dauer
der Gewährleistungspflicht der Händlerin:
2 Jahre. D.h. 2 Jahre lang ist die Händlerin zur Beseitigung von
Mängeln
verpflichtet, die bereits beim Kauf der Ware bestanden haben. Weil die
Seite von Anfang an fehlte, muss sie das Buch auch dann ersetzen, wenn
Jasmin erst nach eineinhalb Jahren merkt, dass in dem Buch eine Seite
fehlt ... vorausgesetzt, sie hat dann noch den Kassenbon!
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Großzügigkeit des Herstellers:
Die Garantie

Die
Situation:
Tim hat sich vor ca.
eineinhalb Jahren ein Handy gekauft. Jetzt streikt der Akku. Tim kann
ihn nicht mehr aufladen.
Was will er?
Tim will einen neuen Akku für sein Handy.
Geht das?
Ja, das geht!
Der Händler muss den Akku ersetzen oder (wenn das möglich
ist) reparieren lassen.
Der Hersteller des Handys (z.B. Nokia, Siemens) gewährt
nämlich eine "Garantie" von 2 Jahren auf alle Teile des Handys.
Tim könnte zwar auch auf einer "Gewährleistung"
des Händlers bestehen. Der ist aber meistens weniger
großzügig: er könnte z.B. darauf hinweisen, dass bei
sehr häufigem Gebrauch der Akku innerhalb von 2 Jahren den Geist
aufgibt ("natürlicher Verschleiß"). Bei einer "Garantie" des
Herstellers für alle Teile des Handys bekommt Tim einen neuen Akku.
Bedingung:
Tim darf den Akku nicht durch falschen Gebrauch kaputt gemacht haben
(z.B. falsches Ladegerät).
Und: der Akku (oder ein anderes defektes Teil...) muss
ausdrücklich in den Garantie-Erklärungen des Herstellers
enthalten sein. Manchmal werden nämlich bestimmte Geräteteile
von der Garantie ausgeschlossen (Und das sind dann oft genau die Teile,
die als erstes kaputt gehen...).
Die Garantie ist ein freiwilliges Angebot des Herstellers, also keine
gesetzliche Verpflichtung. Wofür der Hersteller eine Garantie
übernimmt und wofür nicht, ist also eine Frage der
Großzügigkeit.
Die gesetzliche Gewährleistungspflicht des
Händlers ist übrigens unabhängig von der Garantie des
Herstellers. Manchmal kann man es sich sogar aussuchen, ob man auf Gewährleistung (des
Händlers) oder Garantie
(des Herstellers) bestehen will.
Also:
Genau schauen, was in der Garantie-Erklärung des Herstellers so
d´rinsteht!
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3. Rücktritt vom Kauf einer
(mängelfreien) Ware
Geht normalerweise nicht - nur in
Ausnahmefällen!
a) Rücktritt vom Kauf
normalerweise nicht
möglich!

Die Situation:
Malik hat sich eine Digital-Kamera gekauft. Zwei Tage später sieht
er die Kamera in einem anderen Geschäft 20,- Euro billiger.
Was will er?
Malik will vom Kauf "zurücktreten", also die Kamera
zurückgeben,
um sie in dem anderen Geschäft für weniger Geld zu kaufen.
Geht das?

Nein, das geht nicht!
Der Händler muss eine (mängelfreie) Ware nicht
zurück nehmen. Auch dann nicht, wenn sie noch gar nicht benutzt
wurde. Dass Malik die Kamera woanders billiger gesehern hat, ist
überhaupt kein Grund für einen "Rücktritt" vom Kauf.
Ausnahme:
Eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Händler. Wenn der
Händler zusichert, dass er die Ware innerhalb einer bestimmten
Zeit zurück nimmt, dann muss er das auch tun.
Große Läden geben oft eine "Preis-Garantie": wenn man die
Ware innerhalb von zwei Wochen woanders billiger sieht, kriegt man sein
Geld zurück - oder so ähnlich.
Tipp:
auch wenn man nur bei den großen Läden so eine
Preis-Garantie bekommt - meistens sind die kleinen Fachgeschäfte
gar nicht teurer! Außerdem kann man mit den kleineren Läden
besser "verhandeln" ...
Und: Beratung und Service sind bei den Großen oft sehr
dürftig.
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b) Rücktritt vom Kauf bei Versandhausbestellungen,
Telefongeschäften
oder Haustürgeschäften möglich!
Die
Situation:
Angenommen, Malik hat sich dieselbe Digital-Kamera bei einem
Versandhandel (z.B. Amazon, Quelle ...) gekauft. Als er das Paket
auspackt, stellt er fest, dass die Kamera viel größer ist
als er sie sich vorgestellt hat.
Was will er?
Malik will die Kamera zurück schicken und sich ein anderes Modell
kaufen.
Geht das?
Ja, das geht!
Das Versandhaus muss eine per Post, Telefon oder eMail bestellte Ware
innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung zurück nehmen (sogar ohne
Angabe von Gründen!) Es gibt nämlich ein sogenanntes
"Fernabgabegesetz", wonach jede Ware, die nicht direkt im Laden gekauft
worden ist, innerhalb von 14 Tagen zurück gegeben werden darf.
Das gilt auch für sogenannte "Telefongeschäfte", die man mit
Leuten abschließt, die einem mit ihren ständigen
unerwünschten Anrufen auf die Nerven gehen.
Und das gilt auch für "Haustürgeschäfte", bei denen man
von Leuten etwas "angedreht" bekommt, die einfach so an der
Haustüre klingeln.
Tipp: Am
Telephon oder an der Haustüre keine Geschäfte machen! Das
gibt hinterher nur Ärger!
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4.
Minderung des Kaufpreises
Preisnachlass bei Mängeln: die Minderung

Die
Situation:
Lütfiye hat sich
eine Jacke gekauft. Zu Hause stellt sie fest, dass eine Naht nicht
richtig vernäht ist.
Was will sie?
Lütfiye will die Jacke behalten, weil ihre Mutter Schneiderin ist
und die Naht in Ordnung bringen kann. Sie will aber nicht den vollen
Preis
dafür zahlen. Lütfiye möchte also einen Teil des Geldes
zurück
bekommen.
Geht das?
Ja das geht!
Der Händler ist zu einer Minderung des Kaufpreises verpflichtet,
wenn eine Ware Mängel hat, die er nicht spurlos beseitigen kann
(und das geht bei einer Naht nicht ...). Wie weit er mit dem Preis
heruntergeht ist Verhandlungssache. Also: Hier ist Feilschen angesagt.
Nur Mut!
Lütfiye könnte natürlich auch vom
Kauf "zurücktreten" oder eine neue Jacke ohne Fehler verlangen
...
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Alle denken, dass
es ihn gibt ... tatsächlich
gibt es gar keinen Umtausch!

Die
Situation:
Verena hat sich ein Fahrrad gekauft. Eine Stunde
nach dem Kauf merkt sie, dass sie sich für die falsche Farbe
entschieden hat. Statt des silbernen Rades möchte Verena viel
lieber
ein rotes.
Was will sie?
Verena will das silberne Fahrrad gegen eine anderes, rotes Rad
umgetauscht bekommen.
Geht das?
Nein, das geht
nicht!
Der Händler ist nicht verpflichtet eine (mängelfreie) Ware
umzutauschen. Ein Kauf ist nämlich wie ein Vertrag. Händler
und Kunde müssen sich daran halten. Einen "Umtausch" gibt es
eigentlich gar nicht - jedenfalls nicht in unseren Gesetzen!
Ausnahme:
Eine ausdrückliche Zusage des Händlers, die Ware innerhalb
einer bestimmten Zeit zurück zu nehmen. Das dürfte bei einem
Fahrrad allerdings schwierig sein, weil man dem Rad schnell ansieht, ob
damit schon jemand gefahren ist. Der Händler wird das Fahrrad also
(wenn überhaupt) nur zurück nehmen, wenn es noch aussieht
"wie neu"!
Der freundliche Händler in unserem Foto (Fahrrad "Mücke" in
Krefeld) hat übrigens schon häufiger Fahrräder
zurück genommen, weil den Kunden nach dem Kauf die Farbe nicht
gefallen hat. Aber das ist dann immer eine Frage der
Großzügigkeit ...
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6. Keine Gewährleistung bei
natürlichem
Verschleiß oder Verfall
Keine
Rechte bei Waren, die aus natürlichen
Gründen
schlecht werden, verfallen oder verschleißen!

Die
Situation:
Artjom hat sich bei
"Bratwurst Paule" eine Bratwurst gekauft. Zwei Stunden später will
er sie dann endlich essen ... und stellt fest: Die Wurst ist kalt
geworden.
Was will er?
Artjom will eine neue, heiße Wurst.
Geht das?
Nein, das geht
nicht!
Der Händler ist natürlich nicht dazu verpflichtet, eine kalt
gewordene Wurst zu ersetzen. Zum Zeitpunkt des Kaufs - und das ist
immer das Entscheidende - war die Wurst nämlich völlig in
Ordnung. Dass sie hinterher kalt geworden ist, ist ein natürlicher
"Verschleiß" der Ware, für die der Händler nichts kann.
Ausnahme:
Wäre die Wurst schon beim
Kauf kalt (oder schlecht) gewesen, müsste der Händler
sie ersetzen.
Beides kann einem bei "Bratwurst Paule" aber nicht passieren. Der hat
nämlich die besten Bratwürste in Krefeld. Die sind immer
frisch und heiß!
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7. Immer den Kassenbon aufheben!
Sonst hat man nämlich überhaupt keine Rechte! Am besten zu
Hause alle Kassenbons immer sofort in einen Umschlag oder Karton oder
so packen. Meistens braucht man sie nicht mehr - falls doch, findet man
sie
problemlos wieder.
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