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SCHÜLERZEITUNG DER KURT-TUCHOLSKY-GESAMTSCHULE, KREFELD

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INHALT

 1. Gewährleistung
 2. Garantie
 3. Rücktritt vom Kauf
 4. Minderung
 5. Umtausch
 6. Natürlicher Verschleiß
 7. Kassenbon aufheben!










WELCHE RECHTE HAT MAN NACH DEM
KAUF EINER WARE???

§§§

Angenommen, Du hast irgendetwas gekauft und bist hinterher nicht zufrieden damit. Welche Rechte
hast Du dann?

Die Service-Redaktion von KTGInfo ist der Frage nachgegangen, hat mehrere Fälle durchgespielt und
auf dieser Seite genau erklärt!




1. Gewährleistung (Mängelhaftung)

Der häufigste Fall: Gewährleistung des Händlers bei mangelhafter Ware

a) Das Recht auf Nacherfüllung


Die Situation:
Cuma hat sich vor sechs Wochen Rollerblades gekauft. Jetzt sind einzelne Rollen locker. Cuma ist sauer.

Was will er?
Cuma will seine Rollerblades (auf Kosten des Händlers) reparieren lassen. Wenn das nicht geht, will er neue Rollerblades haben.

Geht das?


Ja, das geht!
Der Händler hat eine Pflicht zur "Nacherfüllung", d.h. er muss den Mangel (lockere Rollen) reparieren. Wenn er das nicht schafft, hat man ein Recht auf Ersatz (neue Ware); oder man kann sich das Geld zurück geben lassen ("Rücktritt" vom Kauf).

Bedingung:
Cuma darf den Mangel nicht selbst verschuldet haben, z.B. durch falsche Benutzung der Ware (Sprung aus 10 Meter Höhe ...).

Und: Der Mangel muss bereits beim Kauf bestanden haben, d.h. die Rollen an seinen Rollerblades waren von Anfang so schlecht befestigt, dass sie sich irgendwann lockern mussten. Es reicht natürlich aus, wenn der Mangel bereits beim Kauf bestanden hat, sich aber erst später bemerkbar machte.

Dauer der Gewährleistungspflicht des Händlers:
2 Jahre. D.h. 2 Jahre lang ist der Händler zur Beseitigung von Mängeln verpflichtet, die bereits beim Kauf der Ware bestanden haben. In Cumas Fall heißt das: Die Rollen seiner Rollerblades dürfen sich nicht innerhalb von zwei Jahren lockern!


b) Das Recht auf Rücktritt oder Ersatz durch neue Ware


Die Situation:
Jasmin hat sich vor ein paar Tagen den neuen "Harry Potter" gekauft. Nachdem sie ihn schon fast bis zur Hälfte gelesen hat, merkt Jasmin, dass eine Seite fehlt.

Was will sie?
Jasmin will einen neuen "Harry Potter"-Band.

Geht das?


Ja, das geht!
Die Händlerin hat die Pflicht, ihren Kunden eine fehlerfreie Ware zu geben. Das Buch war aber nicht fehlerfrei, weil eine Seite fehlte. Jasmin hat also das Recht auf ein neues Buch ("Ersatz"). Wenn sie möchte, kann sie sich auch das Geld zurück geben lassen ("Rücktritt").
Oder: Jasmin vereinbart mit der Händlerin eine "Preisminderung" und lässt sich einen Teil des Kaufpreises zurück zahlen (die fehlende Seite kann sie ja woanders nachlesen...)

Bedingung:
Jasmin darf die Seite natürlich nicht selbst heraus gerissen haben.

Dauer der Gewährleistungspflicht der Händlerin:
2 Jahre. D.h. 2 Jahre lang ist die Händlerin zur Beseitigung von Mängeln verpflichtet, die bereits beim Kauf der Ware bestanden haben. Weil die Seite von Anfang an fehlte, muss sie das Buch auch dann ersetzen, wenn Jasmin erst nach eineinhalb Jahren merkt, dass in dem Buch eine Seite fehlt ... vorausgesetzt, sie hat dann noch den Kassenbon!



2. Garantie

Großzügigkeit des Herstellers: Die Garantie


Die Situation:
Tim hat sich vor ca. eineinhalb Jahren ein Handy gekauft. Jetzt streikt der Akku. Tim kann ihn nicht mehr aufladen.

Was will er?
Tim will einen neuen Akku für sein Handy.

Geht das?


Ja, das geht!

Der Händler muss den Akku ersetzen oder (wenn das möglich ist) reparieren lassen.

Der Hersteller des Handys (z.B. Nokia, Siemens) gewährt nämlich eine "Garantie" von 2 Jahren auf alle Teile des Handys. Tim könnte zwar auch auf einer "Gewährleistung" des Händlers bestehen. Der ist aber meistens weniger großzügig: er könnte z.B. darauf hinweisen, dass bei sehr häufigem Gebrauch der Akku innerhalb von 2 Jahren den Geist aufgibt ("natürlicher Verschleiß"). Bei einer "Garantie" des Herstellers für alle Teile des Handys bekommt Tim einen neuen Akku.

Bedingung:
Tim darf den Akku nicht durch falschen Gebrauch kaputt gemacht haben (z.B. falsches Ladegerät).

Und: der Akku (oder ein anderes defektes Teil...) muss ausdrücklich in den Garantie-Erklärungen des Herstellers enthalten sein. Manchmal werden nämlich bestimmte Geräteteile von der Garantie ausgeschlossen (Und das sind dann oft genau die Teile, die als erstes kaputt gehen...).

Die Garantie ist ein freiwilliges Angebot des Herstellers, also keine gesetzliche Verpflichtung. Wofür der Hersteller eine Garantie übernimmt und wofür nicht, ist also eine Frage der Großzügigkeit.

Die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Händlers ist übrigens unabhängig von der Garantie des Herstellers. Manchmal kann man es sich sogar aussuchen, ob man auf Gewährleistung (des Händlers) oder Garantie (des Herstellers) bestehen will.

Also: Genau schauen, was in der Garantie-Erklärung des Herstellers so d´rinsteht!


3. Rücktritt vom Kauf einer (mängelfreien) Ware

Geht normalerweise nicht - nur in Ausnahmefällen!

a) Rücktritt vom Kauf normalerweise nicht möglich!


Die Situation:
Malik hat sich eine Digital-Kamera gekauft. Zwei Tage später sieht er die Kamera in einem anderen Geschäft 20,- Euro billiger.

Was will er?
Malik will vom Kauf "zurücktreten", also die Kamera zurückgeben,
um sie in dem anderen Geschäft für weniger Geld zu kaufen.

Geht das?


Nein, das geht nicht!
Der Händler muss eine (mängelfreie) Ware nicht zurück nehmen. Auch dann nicht, wenn sie noch gar nicht benutzt wurde. Dass Malik die Kamera woanders billiger gesehern hat, ist überhaupt kein Grund für einen "Rücktritt" vom Kauf.

Ausnahme:
Eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Händler. Wenn der Händler zusichert, dass er die Ware innerhalb einer bestimmten Zeit zurück nimmt, dann muss er das auch tun.
Große Läden geben oft eine "Preis-Garantie": wenn man die Ware innerhalb von zwei Wochen woanders billiger sieht, kriegt man sein Geld zurück - oder so ähnlich.

Tipp: auch wenn man nur bei den großen Läden so eine Preis-Garantie bekommt - meistens sind die kleinen Fachgeschäfte gar nicht teurer! Außerdem kann man mit den kleineren Läden besser "verhandeln" ...
Und: Beratung und Service sind bei den Großen oft sehr dürftig.


b) Rücktritt vom Kauf bei Versandhausbestellungen, Telefongeschäften
oder Haustürgeschäften möglich
!



Die Situation:
Angenommen, Malik hat sich dieselbe Digital-Kamera bei einem Versandhandel (z.B. Amazon, Quelle ...) gekauft. Als er das Paket auspackt, stellt er fest, dass die Kamera viel größer ist als er sie sich vorgestellt hat.

Was will er?
Malik will die Kamera zurück schicken und sich ein anderes Modell kaufen.

Geht das?


Ja, das geht!

Das Versandhaus muss eine per Post, Telefon oder eMail bestellte Ware innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung zurück nehmen (sogar ohne Angabe von Gründen!) Es gibt nämlich ein sogenanntes "Fernabgabegesetz", wonach jede Ware, die nicht direkt im Laden gekauft worden ist, innerhalb von 14 Tagen zurück gegeben werden darf.
Das gilt auch für sogenannte "Telefongeschäfte", die man mit Leuten abschließt, die einem mit ihren ständigen unerwünschten Anrufen auf die Nerven gehen.
Und das gilt auch für "Haustürgeschäfte", bei denen man von Leuten etwas "angedreht" bekommt, die einfach so an der Haustüre klingeln.

Tipp: Am Telephon oder an der Haustüre keine Geschäfte machen! Das gibt hinterher nur Ärger!


4. Minderung des Kaufpreises

Preisnachlass bei Mängeln: die Minderung



Die Situation:
Lütfiye hat sich eine Jacke gekauft. Zu Hause stellt sie fest, dass eine Naht nicht richtig vernäht ist.

Was will sie?
Lütfiye will die Jacke behalten, weil ihre Mutter Schneiderin ist und die Naht in Ordnung bringen kann. Sie will aber nicht den vollen Preis dafür zahlen. Lütfiye möchte also einen Teil des Geldes zurück bekommen.

Geht das?


Ja das geht!

Der Händler ist zu einer Minderung des Kaufpreises verpflichtet, wenn eine Ware Mängel hat, die er nicht spurlos beseitigen kann (und das geht bei einer Naht nicht ...). Wie weit er mit dem Preis heruntergeht ist Verhandlungssache. Also: Hier ist Feilschen angesagt. Nur Mut!

Lütfiye könnte natürlich auch vom Kauf "zurücktreten" oder eine neue Jacke ohne Fehler verlangen ...


5. Umtausch

Alle denken, dass es ihn gibt ... tatsächlich gibt es gar keinen Umtausch!


Die Situation:
Verena hat sich ein Fahrrad gekauft. Eine Stunde nach dem Kauf merkt sie, dass sie sich für die falsche Farbe entschieden hat. Statt des silbernen Rades möchte Verena viel lieber ein rotes.

Was will sie?
Verena will das silberne Fahrrad gegen eine anderes, rotes Rad umgetauscht bekommen.

Geht das?


Nein, das geht nicht!
Der Händler ist nicht verpflichtet eine (mängelfreie) Ware umzutauschen. Ein Kauf ist nämlich wie ein Vertrag. Händler und Kunde müssen sich daran halten. Einen "Umtausch" gibt es eigentlich gar nicht - jedenfalls nicht in unseren Gesetzen!

Ausnahme:
Eine ausdrückliche Zusage des Händlers, die Ware innerhalb einer bestimmten Zeit zurück zu nehmen. Das dürfte bei einem Fahrrad allerdings schwierig sein, weil man dem Rad schnell ansieht, ob damit schon jemand gefahren ist. Der Händler wird das Fahrrad also (wenn überhaupt) nur zurück nehmen, wenn es noch aussieht "wie neu"!

Der freundliche Händler in unserem Foto (Fahrrad "Mücke" in Krefeld) hat übrigens schon häufiger Fahrräder zurück genommen, weil den Kunden nach dem Kauf die Farbe nicht gefallen hat. Aber das ist dann immer eine Frage der Großzügigkeit ...


6. Keine Gewährleistung bei natürlichem
 Verschleiß oder Verfall

Keine Rechte bei Waren, die aus natürlichen Gründen
schlecht werden, verfallen oder verschleißen!



Die Situation:
Artjom hat sich bei "Bratwurst Paule" eine Bratwurst gekauft. Zwei Stunden später will er sie dann endlich essen ... und stellt fest: Die Wurst ist kalt geworden.

Was will er?
Artjom will eine neue, heiße Wurst.

Geht das?


Nein, das geht nicht!
Der Händler ist natürlich nicht dazu verpflichtet, eine kalt gewordene Wurst zu ersetzen. Zum Zeitpunkt des Kaufs - und das ist immer das Entscheidende - war die Wurst nämlich völlig in Ordnung. Dass sie hinterher kalt geworden ist, ist ein natürlicher "Verschleiß" der Ware, für die der Händler nichts kann.

Ausnahme:
Wäre die Wurst schon beim Kauf kalt (oder schlecht) gewesen, müsste der Händler sie ersetzen.
Beides kann einem bei "Bratwurst Paule" aber nicht passieren. Der hat nämlich die besten Bratwürste in Krefeld. Die sind immer frisch und heiß!



7. Immer den Kassenbon aufheben!

Sonst hat man nämlich überhaupt keine Rechte! Am besten zu Hause alle Kassenbons immer sofort in einen Umschlag oder Karton oder so packen. Meistens braucht man sie nicht mehr - falls doch, findet man sie
 problemlos wieder.